Statuten

Statuten FDP Willisau

Art. 1 Gleichstellung der Geschlechter
Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus diesen Statuten nicht etwas Anderes ergibt.

Art. 2 Name
FDP.Die Liberalen Willisau ist eine politische Organisation in Willisau. Sie ist Teil der FDP des Amts Willisau, der FDP des Kantons Luzern und der FDP Schweiz.

Art. 3 Wesen und Zweck
FDP.Die Liberalen Willisau ist eine Nicht-Mitglieder-Partei. Sie ist ein Zusammenschluss von stimmberechtigten Frauen und Männern aus allen Bevölkerungskreisen sowie Jugendlichen ab 16. Altersjahr, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen und keiner anderen politischen Partei angeschlossen sind. Als Volkspartei tritt sie für die freie Verantwortung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein und nimmt aktiv Einfluss auf das politische Geschehen. Sie strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an,

  • die jedermann die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialen Schutz garantiert;
  • die allen Bürgern die verantwortliche Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensbereiche ermöglicht,
  • die gesellschaftliche Minderheiten respektiert und die kulturelle Vielfalt erhält;
  • die unterschiedliche Meinungen achtet und für die friedliche Ausgestaltung gesellschaftlicher Auseinandersetzung sorgt.

Wer einer anderen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig der FDP.Die Liberalen Willisau angehören.

Art. 4 Organisation
Die FDP.Die Liberalen Willisau hat folgende ständige Organisationen

  • Parteiversammlung
  • Parteileitung
  • Kontrollstelle


Art. 5 Parteiversammlung
Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie wird vom Präsidenten geleitet und von der Parteileitung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Die Parteiversammlung ist öffentlich. Die Anwesenden haben das Recht, an der Diskussion mitzuwirken.

Die Wahlen und Abstimmungen an der Parteiversammlung erfolgen offen; auf Antrag von 1/5 der Anwesenden erfolgen sie geheim. Für Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los. Für Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

Art. 6 Befugnisse der Parteiversammlung
Die Parteiversammlung behandelt folgende Geschäfte:

  • Erlass und änderung der Parteistatuten;
  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder der Parteileitung;
  • Wahl der Kontrollstelle;
  • Wahl der kantonalen Delegierten und Ersatzdelegierten;
  • Nomination der Kandidatinnen/Kandidaten für Volkswahlen;
  • Beschlussfassung zu kommunalen Abstimmungsvorlagen und Abgabe von Abstimmungsempfehlungen;
  • Beschlussfassung über Initiativen und Referenden;
  • Stellungnahme zu Sachfragen, sofern nicht die Parteileitung darüber zu befinden hat;
  • Beschlussfassung zu Grundsatzfragen, Leitbildern und Programmen;
  • Entlastung der Parteileitung;
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Gewinn- und Verlustrechnung.


Art. 7 Parteileitung
Die Parteileitung ist das Führungsorgan und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Unter Vorbehalt der Wahl des Präsidenten durch die Parteiversammlung konstituiert sich die Parteileitung selbst.

Der Präsident und die weiteren Parteileitungsmitglieder werden durch die Parteiversammlung auf vier Jahre gewählt.

Art. 8 Befugnisse
Die Parteileitung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • besorgt die laufenden Geschäfte;
  • stellt die Öffentlichkeitsarbeit sicher;
  • gibt Stellungnahmen zu Sachgeschäften und Fragen ab, die der Parteileitung vorgelegt werden;
  • bereitet Wahlen vor;
  • greift politische Fragen jeder Art auf;
  • übernimmt strategische Führungsverantwortung;
  • erledigt die administrativen Belange;
  • zeichnet gegen aussen kollektiv zu zweien
  • erledigt sämtliche Geschäfte, die nicht durch diese Statuten oder das Gesetz einem anderen Organ
  • übertragen sind.


Art. 9 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die abgelegte Rechnung (samt Belegen) des Kassiers und erstattet der Parteiversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie wird durch die Parteiversammlung gewählt. Ihre Amtszeit entspricht derjenigen der Parteileitung.

Art. 10 Finanzen
Die finanziellen Mittel der FDP.Die Liberalen Willisau bestehen aus freiwilligen Beiträgen, Beiträgen von Behördenmitgliedern, Spenden und projektbezogenen Finanzierungen.

Art. 11 Allgemeine Bestimmungen
Die Wahl sämtlicher Parteiorgane erfolgt jeweils in der auf die Stadtratswahlen folgenden Parteiversammlung. Während einer Amtsperiode eintretende Vakanzen sind für den Rest der Wahlperiode neu zu besetzen.

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 60ff ZGB) analog.

Art. 12 Übergangsbestimmungen
Solange die nach diesen Statuten erforderlichen Neuwahlen noch nicht getroffen oder die neuen Organe noch nicht konstituiert sind, besorgen die bisherigen Parteiorgane die laufenden Geschäfte.

Diese Statuten wurden an der Parteiversammlung vom 02. Oktober 2004 genehmigt und ersetzen die Statuten der Liberalen Partei Willisau-Stadt und Willisau-Land.